- Großfeuerungsanlage
- eine ⇡ Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt und mehr sowie bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen von 100 Megawatt und mehr. Nach der VO über Großfeuerungsanlagen vom 22.6.1983 (BGBl I 719) m.spät.Änd. werden an Errichtung und Betrieb von G. besondere Anforderungen gestellt und im Interesse des ⇡ Immissionsschutzes Emissionsgrenzwerte festgelegt. Messstellen zur Überwachung der Emissionen sind einzurichten.- Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Lexikon der Economics. 2013.